Gesetze / Beschäftigungsverordnung
BeschV§ 39 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- LSG Hessen, 25.08.2025 – L 7 AS 326/25 B ERSGB II - Einstweiliger Rechtsschutz - vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts - Fortgeltungsfiktion gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG - Erwerbsfähigkeit - kein Erlöschen des Aufenthaltstitels mangels auflösender Bedingung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- VG Schleswig, 12.07.2023 – 11 B 73/23Zitiert von 10
- VG Saarland Saarlouis, 10.02.2021 – 6 K 1773/18Zitiert von 1
3 Entscheidungen zu § 39 BeschV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ordnungswidrig im Sinne des § 404 Absatz 2 Nummer 9 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 38 eine Anwerbung oder Arbeitsvermittlung durchführt.